Kindertagesstätte „Flohkiste“ e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Kinder im Alter von vier Monaten bis zur Schulpflicht in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) durch die Einrichtung, Betreibung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte, in der die
Kinder von ausgebildeten Kräften beaufsichtigt und ihrem Alter gemäß beschäftigt
und gefördert werden;
b) Abhaltung von Elternabenden;
c) Veranstaltung von Spielnachmittagen; Ausflügen und Gesellschaftsabenden.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kindertagesstätte „Flohkiste“ e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat den Sitz in 59067 Hamm.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die voll geschäftsfähig und im Besitz des bürgerlichen Ehrenrechts ist.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, deren Kinder an der Kindergruppe teilnehmen.
(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, deren Kinder nicht an der Kindergruppe teilnehmen bzw. kinderlos sind, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche, sofern sie belegbare Ausgaben geltend machen.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Annahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller innerhalb 4 Wochen hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens zum letzten Schultag des laufenden Schuljahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1. Schultag des folgenden Schuljahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist einzuhalten.
(5) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im
Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
Vereins,
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluss, der mit Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung von Gründen schriftliche bekannt zugeben.
(7) Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechfertigung zu geben.
(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, gilt das Mitgliedschaftsverhältnis mit Ablauf der Anfechtungsfrist als beendet. Zu diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Vorstand hat das Recht, aus sozialen Gesichtspunkten den Monatsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
§ 7 Spenden
Da der Verein besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke verfolgt - Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge und Förderung der Erziehung - ist er berechtigt, steuerbegünstigte Zuwendungen zu empfangen. Die Spenden sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
d) der Kassiererin / dem Kassierer
(2) Der Vorstand kann aus ordentlichen und passiven Mitgliedern gebildet werden. Zwei Vorstandsmitglieder müssen jedoch ordentliche Mitglieder sein.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die / der 2. Vorsitzende. Es besteht Gesamtvertretung.
(4) Eine vom Vorstand vorgelegte Geschäftsordnung wird gültig, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen wird.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zum Abschluss von Finanzgeschäften ist der Vorstand mit ¾ Mehrheit berechtigt. Die Summe der Ausgaben darf den Jahresetat nicht überschreiten.
(6) Über Dienstverträge entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(7) Die Kassiererin / der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes in Verbindung mit der Kita-Leitung.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden / vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss die/der 1. Vorsitzende bzw. die/der 2. Vorsitzende binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin / des Sitzungsleiters.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
( 2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes.
(2) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der Rechnungsprüferin / des Rechnungsprüfers und Erteilung der Entlastung.
(3) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alles sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgabe sowie die nach der Satzung übertragenenAngelegenheiten.
(4) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei einer Verhinderung die/der 2. Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor (vergl. „Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebkosten von Tageseinrichtungen für Kinder. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28. April 1983 (MBl. NW. S. 758), geändert durch RdErl vom 3. Dezember 1984 (MBl. NW. S. 1941) – SMBl. NW. 2160) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, so weit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüferin / des Rechnungsprüfers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüferin / des Rechnungsprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sie vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen / den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin / vom jeweiligen Leiter der Sitzung und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.